Erbrecht: Worauf muss man beim Testament achten

Die Weitergabe eines Vermögens im Falle des Todes wird durch die letztwillige Verfügung. Haben Sie kein Testament verfasst, so gibt es eine gesetzliche Erbfolge, die im Erbrecht verankert ist. Diese tritt dann in Kraft. Diese Verfügung kann erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr geschrieben werden. In der Regel ist man testierunfähig, wenn man jünger als 16 Jahre und nicht geschäftsfähig ist. Es gibt verschiedene Arten von Testamenten. Zu den sogenannten ordentlichen Testamenten zählen das öffentliche und das eigenhändige Testament. Das Erbrecht kennt allerdings auch außerordentliche Nottestamente, die lediglich in gewissen Situation errichtet werden können. Die Gültigkeit dieser Verfügungen ist begrenzt.

Das öffentliche Testament wird einem Notar übergeben. Dies kann durch Erklärung oder in Schriftform geschehen. Eine volljährige und geschäftsfähige Person kann auch ein eigenhändiges Testament errichten. Für diese Form der Verfügung braucht man keinen Notar. Dennoch sind einige Punkte zu beachten, damit das Schriftstück nicht seine Gültigkeit verliert. Der letzte Wille muss eigenhändig handschriftlich geschrieben sein. Wurde dies am Computer oder von einer anderen Person geschrieben, so ist es unwirksam. Es führt also dazu, dass die getroffenen Regelungen nicht umgesetzt werden können, wenn man beispielsweise einen Vordruck ausfüllt und unterschreibt. In diesem Falle würde die gesetzlich geregelte Erbfolge in Kraft treten. Zur Gültigkeit des eigenhändigen Testaments muss man auch auf den Inhalt achten. Zum Beispiel müssen Ort und Datum auf dem Schriftstück vermerkt sein, sowie mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden.

Durch dieses Schriftstück hat der Erblasser mehrere Möglichkeiten, abweichend zur gesetzlichen Erbfolge, im Todesfall über das Vermögen zu verfügen. So kann man einen Alleinerben einsetzen oder mehrere Erben benennen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, jemanden zu enterben, der eigentlich ein gesetzlicher Erbe ist. Die letztwillige Verfügung ermöglicht auch, jemanden ein Vermächtnis zukommen zu lassen. Dadurch wird der Bedachte allerdings nicht zum Erben. Er hat lediglich das Recht, den genannten Gegenstand von den rechtmäßigen Erben zu fordern. Außerdem kann man die Erben durch Auflagen zu bestimmten Leistungen verpflichten. Denkbar ist beispielsweise, auf diese Art die Grabpflege zu regeln. Generell können Tun und Unterlassen durch die letztwillige Verfügung geregelt werden. In der Verfügung kann man auch die Teilungsanordnung festlegen. Dies ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn durch Streit eine Zerschlagung wirtschaftlicher Werte zu befürchten ist.