KFZ Versicherung berechnen und abschließen
Während die Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist der Abschluss jeder anderen Kfz Versicherung freiwillig. Dennoch sollte sich ein Fahrzeughalter überlegen, ob er neben den Schadensansprüchen Dritter nicht auch Schäden am eigenen Fahrzeug absichern möchte. Je nach gewünschtem Leistungsumfang kommen hier die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung zum Einsatz. Die Teilkasko ist eine Kfz Versicherung, die Schäden abdeckt, die ohne eigenes Verschulden entstehen.
In der Regel gilt das für Brand, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Wildschäden, Glasbruch, Kurzschlüsse und Marderschäden. Die Prämie für eine günstige Kfz Versicherung kann durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung gesenkt werden. Versicherungsgesellschaften bieten hier fast immer verschiedene Stufen an.
Die Vollkaskoversicherung schließt die Leistungen der Teilkasko ein, geht aber noch einen Schritt weiter. In dieser Auto Versicherung sind unter anderem auch Schäden am eigenen Fahrzeug abgedeckt, die man selber verursacht. Dies gilt für Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern, aber auch für Situationen, an denen keine Dritten beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass man die Schäden nicht absichtlich herbeigeführt hat. Genau wie in der Haftpflicht spielt auch bei dieser Kfz Versicherung der Schadensfreiheitsrabatt bei der Berechnung der Prämie eine Rolle. Zusätzlich kann man eine Selbstbeteiligung vereinbaren, die den Beitrag senkt.
In Kombination mit der Kfz Versicherung wird meist auch der Kfz-Schutzbrief angeboten. Er garantiert kostenlose Hilfe bei Pannen und Unfällen. Je nach Anbieter werden zusätzlich die Gebühren für die Bergung, fürs Abschleppen, für notwendige Übernachtungen am Unfallort oder für Mietwagen erstattet. Der Kfz-Schutzbrief muss nicht zwingend mit der Kfz-Versicherung zusammen abgeschlossen werden, eine Kombination hat aber häufig finanzielle Vorteile.
Die KFZ Versicherung kann man zum Ablauf eines Versicherungsjahres kündigen. In den meisten Fällen endet der Vertag mit dem Kalenderjahr. Wer einen Wechsel in Betracht zieht, sollte also bis spätestens Ende November die Abmeldung losgeschickt haben. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es zudem bei Beitragserhöhungen, bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach Schadensmeldungen.
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