Auch Selbstständige haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Dies kann unter Umständen sogar günstiger ausfallen, als es bei einer privaten Krankenversicherung Selbstständige der Fall wäre. Generell gilt, jedem Selbstständigen ist grundsätzlich die Art der eigenen Versicherung freigestellt.
Aktuell ist es der Fall, dass wenn die eigene Frau oder das Kind über eine Familienversicherung abgesichert sind, ein Wechsel zur gesetzlichen Versicherungsvariante preiswerter als der Verbleib bei der privaten Kasse ist. Zudem ist es im Falle älterer oder gesundheitlich beeinträchtigter Personen häufig schwer bei einem privaten Versicherer unterzukommen. Auch in diesem Zusammenhang ist die Variante der gesetzlichen Krankenversicherung Selbstständige vorteilhafter.
Der Wechsel aus der bisherigen Krankenkasse ist immer und zu jedem Zeitpunkt möglich. Eingehalten werden muss hierfür lediglich eine Kündigungsfrist, welche sich in der Regel auf den Zeitraum bis zum übernächsten Monat erstreckt. Wird durch einen Vergleich, etwa durch Recherche in diversen Internetplattformen ein Anbieter aufgestöbert, welcher zwar gleiche Leistungen aber günstigere Prämien erhebt, so steht dem Wechselvorhaben aus rechtlicher Sicht nichts im Wege. Erwägt die eigene Kasse eine Erhöhung der Beiträge oder hat diese bereits anberaumt, so ist eine Kündigung ebenfalls bis 2 Monate nach der Beitragserhöhung zu realisieren. Dies ist auch dann der Fall, wenn noch kein Versicherungszeitraum von über 18 Monaten absolviert wurde.
Ein gewichtiger Vorteil der der gesetzlichen Krankenversicherung Selbstständige ist, dass im Gegensatz zur privaten Kassenform hierbei keine Ablehnung ausgesprochen werden kann. Gesetzliche Krankenkassen sind dazu verpflichtet jeden freiwilligen Versicherer aufzunehmen. Speziell für Selbstständige werden jedoch auch bei der gesetzlichen Kasse unterschiedliche Beitragserhebungen festgesetzt. Diese unterscheiden sich in einen ermäßigten oder einen erhöhten Beitragssatz. Die ermäßigte Variante enthält diesbezüglich meist keinen Anspruch auf Krankengeld. Dieser ist jedoch nach dem 43. Versicherungstag Bestandteil des erhöhten Beitragssatzes. Das Krankengeld ist insofern sinnvoll, als das hierdurch eine Absicherung im eventuellen Krankheitsfall gegeben ist. Dieses ermöglicht eine Fortzahlung des herkömmlich erwirtschafteten Einkommens in Höhe von 90 Prozent.
Im Falle der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt die Berechnung der zu entrichtenden Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze. Sinkt das eigene Einkommen, ist hierfür ein Nachweis beim Versicherer einzureichen. Fällt ein Selbstständiger nun hierdurch unter die besagte Bemessungsgrenze, werden auch die Beiträge vermindert.
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